Ziel der Bewertung eines potenziellen Sicherheitsmangels (PSM) ist es unter anderem, einen zulässigen Behebungszeitraum festzulegen. Die DIN VDE V 0831-100 weist in Abschnitt 1.2 (Zweck) in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei PSM grundsätzlich – d. h. von klar abgegrenzten Ausnahmen abgesehen – jeder erkannte Sicherheitsmangel behoben werden muss. In Abschn. 6.10 (Planung und Umsetzung der Maßnahmen) wird darüber hinaus festgelegt, dass die im Rahmen der Bewertung des PSM beschlossenen Maßnahmen (zur Behebung bzw. Beseitigung) in diesem Schritt geplant und implementiert werden müssen. Hieraus ergibt sich folgende Intention/Interpretation für den zulässigen Behebungszeitraum:
- Der Zeitraum ist als maximaler Zeitraum anzusehen.
- Die beschlossenen Maßnahmen müssen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung des PSM geplant und schnellstmöglich (entsprechend angemessener Machbarkeit) umgesetzt werden.
- Es ist nicht zulässig, bei langen Behebungszeiträumen den Schritt nach Nr. 2 zunächst auszulassen.
- Der Verzicht auf die Beseitigung des PSM innerhalb eines langen Behebungszeitraumes ist insofern nur gerechtfertigt, wenn die geplante Außerbetriebnahme bzw. der Ersatz der Anlage, insbesondere bei Alttechnik, als Behebungsmaßnahme gewählt wird. Dies ist jedoch im Rahmen der Planung der Maßnahmen vorab festzulegen und zu dokumentieren. Im Rahmen der nach Abschnitt B.4 bei Behebungszeiträumen von mehr als 36 Monaten alle 3 Jahre durchzuführenden Prüfung auf Stand der Umsetzung der Maßnahmen ist dies entsprechend zu dokumentieren. Auch bei der Überprüfung der, der RPZ-Bewertung zu Grunde liegenden Randbedingungen, die alle 5 Jahre erfolgen soll, ist zu untersuchen, ob eine vorgesehene Außerbetriebnahme bzw. der Ersatz der Anlage wie geplant erfolgen wird. Planungsänderungen sind separat zu bewerten.
Stand: Entwurf E3
Diese Version ist im DKE/AK 351.3.6 abgestimmt worden und stellt insofern den Vorschlag des AK an DKE/UK 351.3 dar.