Der Norm-Entwurf legt Anforderungen an Handleuchten und ähnliche ortsveränderliche Leuchten fest, die zum Gebrauch in der Hand gehalten, mit einem Haken aufgehängt oder auf eine Fläche aufgelegt werden und die für die Verwendung mit elektrischen Lichtquellen zum Betrieb an Versorgungsspannungen bis 250 V bestimmt sind. Der Teil 2-8 gilt in Verbindung mit den Hauptabschnitten von DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1), auf die Bezug genommen wird.
Handleuchten, die durch Flügelschrauben, Klammern oder Magnete an einer Befestigungsfläche angebracht werden können, sowie Leuchten, die zum Ausleuchten von Fässern vorgesehen sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Norm-Entwurfs.
Diese Ausgabe der DIN EN 60598-2-8 (VDE 0711-2-8) stellt die folgenden technischen Änderungen bezüglich der Vorgängerausgabe bereit: Die Anforderungen wurden aktualisiert, um sie konsistent zu machen und um widersprüchliche Anforderungen zu beseitigen, die mit Änderung 2 eingeführt wurden. In dieser Änderung ist eine Anforderung eingeflossen, die festlegt, dass Handleuchten immer nur als Leuchten für rauen Betrieb der Einteilung zugeordnet sein müssen. Die Folge dieser Anforderung war, dass diese Art von Leuchten nach DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1), 4.13.4, immer einen Schutzgrad von IP54 aufweisen müssen. Diese Anforderungen stehen im Widerspruch mit mehreren Punkten dieses Teils 2, in denen gewöhnliche Leuchten als zulässig angesehen werden (z. B. 8.10.1, 8.10.2 und 8.12.1). Weiterhin wurde der Widerspruch zwischen der Anforderung nach 8.6.1 und 8.6.2 bezüglich der für die Schutzabdeckung verwendeten Art des Werkstoffs korrigiert.
Zuständig ist das DKE/UK 521.4 "Leuchten" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.