UKP-Laserbearbeitungsanlagen fallen unter das Strahlenschutzgesetz
Ultrakurzpulslaser (UKP-Laser) finden immer breitere Anwendungen in der industriellen Materialbearbeitung. Ob beim Bohren oder Strukturieren, Schneiden oder Laserdrehen, bei der Bearbeitung von Glas, Keramik, Metall, Kunststoff usw. – die Arbeiten werden extrem präzise ausgeführt.
Zum Materialabtrag erzeugen die hoch-intensiven Laserpulse an der Werkstückoberfläche ein Plasma, dessen Wechselwirkung mit dem Laser hochenergetische Plasmaelektronen erzeugt, die Röntgenstrahlung emittieren können. Der Wechselwirkungsprozess zwischen der einfallenden Laserstrahlung und dem angeregten Plasma ist dabei materialabhängig und wird von einer Vielzahl von Bestrahlungskenngrößen wie Intensität, Wellenlänge, Pulsdauer, Pulsfrequenz und Polarisation des Lasers sowie durch die Prozessführung selbst beeinflusst.
Die Freisetzung von Röntgenstrahlung in UKP-Laserprozessen ist seit längerem bekannt. Spätestens mit dem Einsatz von Hochleistungs-UKP-Lasersystemen in der Materialbearbeitung entsteht durch die mögliche Höhe der Röntgendosis, besonders im offenen Betrieb, eine mögliche gesundheitliche Gefährdung.
Diese Emission von gepulster Röntgenstrahlung führt dazu, dass UKP-Laserbearbeitungsanlagen unter das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) fallen. Somit erfordert der sichere Betrieb von UKP-Laserbearbeitungsanlagen eine ganze Reihe technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen.