Das Gremium DKE/K 355 "Straßenverkehrs-Signalanlagen" beschäftigt sich vorrangig mit Normen rund um die Verkehrsführung, -lenkung und -warnung im Straßenverkehr.
In Bezug auf Bodenampeln hat das Gremium jetzt ein Positionspapier verabschiedet.
Der Gremienbeschluss im Wortlaut:
Eine sogenannte „Bodenampel“ bezeichnet Leuchten, die direkt im Straßen- oder Bürgersteigbelag eingelassen sind oder darauf projiziert werden.
Dabei handelt es sich zum Beispiel um Reihen von roten LED-Leuchten an Fußgängerfurten, unmittelbar vor dem Bordstein. Die Leuchten blinken, sobald sich etwa eine Straßenbahn der Fußgängerfurt nähert, um querende Fußgänger davor zu warnen. Sie senden zusätzliche Lichtzeichen für die Verkehrsteilnehmer aus, um diese auch bei eingeschränkter Aufmerksamkeit vor Gefahren zu warnen.
Die Bodenampeln sind keine rechtsverbindlichen Lichtzeichen, da Sie in keinem der einschlägigen Regelwerke wie z. B. der StVO oder der RiLSA erwähnt sind. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Normenreihe DIN VDE 0832. Gleichwohl wird empfohlen, die Bodenampel so auszuführen, dass eine hohe Sicherheit gewährleistet ist.
Die Signale der Straßenverkehrs-Signalanlage sind gemäß StVO die rechtsverbindlichen und damit gültigen Signale, unabhängig von Lichtzeichen einer Bodenampel.