In der europäischen Norm HD 60364-5-551:2010 ist eindeutig beschrieben, unter welchen Bedingungen „ein Parallelbetrieb der Stromerzeugungseinrichtung mit anderen Stromquellen einschließlich einem Stromverteilungsnetz zulässig ist“. Eine Verbindung „mittels eines Steckers und einer Steckdose mit dem Endstromkreis“ ist hier ausdrücklich verboten. Daher ist der gefundene Kompromiss auf nationaler Ebene ein wichtiger Schritt um Mini-PV-Anlagen sicher zu betrieben, ohne auf Komfort verzichten zu müssen.
Anmeldung einer Mini-PV-Anlage muss beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur erfolgen
Vor Inbetriebnahme einer Mini-PV-Anlage besteht gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung und der VDE Anwendungsregel „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDE-AR-N 4105), eine Anmeldepflicht beim zuständigen Netzbetreiber. Die Neufassung der Norm ermöglicht eine vereinfachte Inbetriebnahme von steckerfertigen PV-Anlagen unter festgelegten Bedingungen.
Treten beispielsweise Netzrückwirkungen auf, die sich unter Umständen auf benachbarte Netzkunden auswirken, erleichtert die Kenntnis über vorhandene Mini-Solaranlagen dem Netzbetreiber die Suche nach der Ursache und beschleunigt die Problembehebung.
Weiterhin ist festgelegt, dass Verbraucher*innen ihre Mini-PV-Anlagen über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren müssen.
Es gibt in Deutschland keine Bagatellgrenze bis 600 Watt – Mini-PV-Anlagen sind anmeldepflichtig
Die Neuregelung der VDE-AR-N 4105 (VDE-AR-N 4105) ermöglicht es Verbraucher*innen, ihre Mini-PV-Anlagen zur privaten Stromerzeugung bis zu einer Gesamtleistung von 600 Watt selbst – unter festgelegten Bedingungen – beim Netzbetreiber anzumelden, statt wie zuvor über einen Elektroinstallateur (vgl. Kapitel 5.5.3 in der VDE-AR-N 4105:2018).
Häufig gehen bei der DKE Fragen ein, ob Mini-PV-Anlagen bis zu einer Grenze von 600 Watt oder sogar 800 Watt angemeldet werden müssen, weil sie als Stromerzeugungsanlagen mit dieser Leistung angeblich als nicht signifikant gelten würden. Das ist falsch! Hierbei handelt es sich noch immer um einen weit verbreiteten Irrtum.
Erforderlich ist ein Zweirichtungszähler
Ist nur ein „normaler“ Zähler, also ein Wechsel- und Drehstromzähler nach dem Ferraris-Prinzip (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre), vorhanden, muss dieser gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden.
Wird Strom über eine Mini-PV-Anlage ins öffentliche Stromnetz eingespeist, dreht sich ein klassischer Stromzähler (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre) rückwärts. In diesem Fall wird der Stromzähler – bewusst oder unbewusst – manipuliert. Die Folge: eine Strafanzeige durch den Messstellenbetreiber wegen Betrugs. Gleichzeitig erfolgt ein Verstoß gegen das Steuerrecht aufgrund von Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung.