Rettungszeichenleuchte zur Kennzeichnung von Fluchtwegen

Rettungszeichenleuchte zur Kennzeichnung von Fluchtwegen

| INOTEC Sicherheitstechnik GmbH
05.12.2018 Fachinformation

Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung: Wie Normen und Vorschriften zusammenspielen

Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung sind viele Normen und Vorschriften mit einem jeweils anderen Hintergrund der Entstehung und Verbindlichkeit heranzuziehen.

Bei der Sicherheitsbeleuchtung spielen Regelungen aus den verschiedensten Bereichen zusammen, so bespielsweise die Produktnormung für Leuchten, die DIN VDE Reihen 0100 und 0108 für Installationen und die Lichttechnik mit Festlegungen zur Ausleuchtung von Rettungswegen und deren Kennzeichnung. Unterschiedlichste Gremien nationaler und internationaler Regelsetzer sind hieran beteiligt.

Bei der Normung der unterschiedlichen Aspekte zur Sicherheitsbeleuchtung sind viele Fachkreise betroffen. Die relevanten Normen zur Sicherheitsbeleuchtung werden daher in verschiedenen Gremien von DKE und DIN erarbeitet.

Kontakt
Dirk Barthel
Hans Finke
Verwandte VDE Themen

DKE Expertengremien und Normen zur Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

GremiumThemenNormen
DKE/K 221Elektrische Anlagen und Schutz gegen elektrischen Schlag
DKE/UK 221.3Bauliche Anlagen und Schutz gegen elektrischen SchlagDIN EN 50172 (VDE 0108-100)

DIN VDE V 0108-100-1 (VDE V 0108-100-1)

DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560)
DKE/K 331LeistungselektronikDIN EN 50171 (VDE 0558-508)
DKE/K 371AkkumulatorenDIN EN 50272-2 (VDE 0510-2)
DKE/K 521Leuchten, Lichtquellen und Zubehör
DKE/UK 521.3Geräte für LichtquellenDIN EN 61347-2-7 (VDE 0712-37)

DIN EN 61347-2-13 (VDE 0712-43)
DKE/UK 521.4LeuchtenDIN EN 60598-1 (VDE 0711-1)

DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22)

DIN EN 62034 (VDE 0711-400)

DIN-Expertengremien und Normen zur Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

GremiumThemenNormen
Normenausschuss Lichttechnik (FNL)
NA 058-00-16 AANotbeleuchtungDIN EN 1838
Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG)
NA 095-01-06 GAGemeinschaftsarbeitsausschuss NASG/DKE: Sicherheitskennzeichnung

DIN 4844-1

DIN EN ISO 7010

ISO 3864

Verbindliche Vorschriften aus dem Bau- und Arbeitsrecht

Das Normenwerk zur Sicherheitsbeleuchtung wird durch viele weitere Regelungen bestimmt, die in Deutschland im Wesentlichen auf das Baurecht und das Arbeitsrecht zurückgehen. Aus den Vorschriften des Bau- und Arbeitsrechts ist abzuleiten, ob eine Sicherheitsbeleuchtung in einer baulichen Anlage erforderlich ist. Das Baurecht kennt hierzu unter anderem das Brandschutzkonzept als Teil der Baugenehmigung. Das Arbeitsrecht regelt die Notwendigkeit der Sicherheitsbeleuchtung über die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte und deren Arbeitsplätze.

Vorschriften und Gesetze des Baurechts

AbkürzungVorschrift / Gesetz
EltBauVOMuster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
MBeVOMuster-Beherbergungsstättenverordnung
MBOMuster-Bauordnung
MGarVOMuster-Garagenverordnung
MHhRMuster-Hochhausrichtlinie
MIndBauRLMuster-Industriebaurichtlinie
MLARMuster-Leitungsanlagen-Richtlinie
MSchulbauRMuster-Schulbau-Richtlinie
MVKVOMuster-Verkaufsstättenverordnung
MVStättVOMuster-Versammlungsstättenverordnung

Vorschriften und Gesetze des Arbeitsrechts

AbkürzungVorschrift / Gesetz
ArbSchGArbeitsschutzgesetz
ArbStättVArbeitsstättenverordnung
ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4Beleuchtung
ASR A3.4/3Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

Hier finden sich allerdings keine konkreten Festlegungen, wie diese Vorgaben dann in der baulichen Anlage umzusetzen sind bzw. welche sicherheitstechnischen Belange die eingesetzten Komponenten der Sicherheitsbeleuchtungsanlage einhalten müssen.

So wird beispielsweise in den Versammlungsstätten-Verordnungen der Länder festgelegt, ab welcher Größe der Versammlungsstätte bzw. ab welcher Personenzahl und in welchen Gebäudeteilen dieser „Versammlungsstätte“ Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein muss. Niederschlag findet das dann im jeweiligen Brandschutzkonzept zu der baulichen Anlage und wird zur Grundlage der technischen Planung.

§ 15 MVStättVO

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
  2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),
  3. für Bühnen und Szenenflächen,
  4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
  5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
  6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
  8. für Stufenbeleuchtungen.

(3) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

Zur Entscheidung, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, ist ergänzend auch das Arbeitsrecht heranzuziehen, da aus Sicht der Beschäftigten jedes Gebäude immer auch eine Arbeitsstätte sein kann. Es ist zu beachten, dass das Arbeitsrecht im Gegensatz zum Baurecht Bundesrecht ist. Es gibt dem Betreiber einer Arbeitsstätte das Werkzeug der Gefährdungsbeurteilung an die Hand. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für die von ihm betriebene Arbeitsstätte (unabhängig von deren Größe und der Anzahl der Beschäftigten) und für die dort befindlichen Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.

§ 3 ArbStättV

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

Je nach Ergebnis muss der Arbeitgeber bzw. der Betreiber einer Arbeitsstätte entschieden, ob Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.

Gemäß Anhang 2.3 der Arbeitsstättenverordnung sind Flucht- und Rettungswege „mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.“ Konkretisiert wird das in der zugehörigen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“.

Normen legen Details zur technischen Ausführung fest

Im Gegensatz zu den Vorschriften des Bau- und Arbeitsrechts, aus denen abzuleiten ist, dass Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, finden sich in Normen zur Sicherheitsbeleuchtung nun detaillierte Festlegungen zur technischen Ausführung.

So legt DIN VDE V 0108-100-1 (VDE V 0108-100-1) unter anderem fest, welche Bemessungsbetriebsdauer für welche bauliche Anlage erforderlich ist, in welcher Zeit die Sicherheitsstromversorgung zur Verfügung stehen muss oder wie und in welchen Abständen eine Sicherheitsbeleuchtung zu prüfen ist.

Leuchten, die für die Sicherheitsbeleuchtung zum Einsatz kommen dürfen, müssen DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1) und DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) entsprechen. Diese Leuchten müssen nach DIN 4844-1 sicherstellen, dass Rettungszeichen im Netzbetrieb und nach DIN EN 1838 im Notbetrieb sicher erkannt werden können. Weiter müssen sie bei ordnungsgemäßer Montage die erforderliche Ausleuchtung der Flucht- und Rettungswege realisieren, ohne dass sie blenden.

Normen mit Bezug zur Sicherheitsbeleuchtung

Norm Titel
DIN 4844-1 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Erkennungsweite und farb- und photometrische Anforderungen
DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung
DIN EN 50171 (VDE 0558-508) Zentrale Stromversorgungssysteme
DIN EN 50172 (VDE 0108-100) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
DIN EN 50272-2 (VDE 0510-2) Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – Teil 2: Stationäre Batterien
DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1) Leuchten – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
DIN EN 61347-2-7 (VDE 0712-37) Geräte für Lampen – Teil 2-7: Besondere Anforderungen an batterieversorgte elektronische Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung (mit Einzelbatterie)
DIN EN 61347-2-13 (VDE 0712-43) Geräte für Lampen – Teil 2-13: Besondere Anforderungen an gleich- oder wechselstromversorgte elektronische Betriebsgeräte für LED-Module
DIN EN 62034 (VDE 0711-400) Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
DIN EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen
DIN VDE V 0108-100-1
(VDE V 0108-100-1)2018:12
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560)

und Entwurf

DIN VDE 0100-560:2021-08
Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke (IEC 60364-5-56:2009, modifiziert)
DIN VDE 0100-718 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-718: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten (IEC 60364-7-718:2011); Deutsche Übernahme HD 60364-7-718:2013

Verbindliche Anwendung von Normen

Zur Verbindlichkeit von Normen besteht grundsätzlich keine Anwendungspflicht, es sei denn, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geben deren Anwendung vor. Auch können Normen durch Verträge oder andere verbindliche Übereinkünfte zur Anwendung verpflichtend sein (Quelle: DIN 820, 8.1).

Dass Normen in ihrer Anwendung nicht grundsätzlich verpflichtend sind, hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1998 näher ausgeführt. Danach gelten Normen als eine private technische Regelung mit Empfehlungscharakter, die die allgemein „anerkannten Regeln der Technik“ nicht verbindlich bestimmen.

Das bedeutet, man kann grundsätzlich von den technischen Vorgaben einer Norm abweichen. Wird eine andere Lösung als der in der Norm beschriebene Sachverhalt umgesetzt, liegt im Schadensfall die Beweislast bei dem Verantwortlichen. Er muss darlegen können, dass die von ihm gewählte technische Ausführung gleich oder besser als die Festlegungen der Norm ist.

Richtlinien und Vermutungswirkung

Ähnlich gelagert ist der Ansatz der „Vermutungswirkung“, die eine Europäische Norm auslösen kann. Fällt eine Norm, wie beispielsweise die Normenreihe EN 60598 für Leuchten, unter eine europäische Richtlinie nach dem „Neuen Ansatz“ (Englisch: „New Approach“) und sind diese Normen im Amtsblatt der EU gelistet, lösen diese Normen die „Vermutungswirkung“ aus.

Nachfolgend wird beispielhaft die Form der Listung von EN 60598-2-22 Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung unter der EU-Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU gezeigt.

Listung von EN 60598-2-22

Auszug zur Listung von EN 60598-2-22 unter der Niederspannungsrichtlinie

| DKE

EU-Konformitätserklärung als Grundlage für die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Für eine Rettungszeichenleuchte, die die Anforderungen von DIN EN 60598-2-22 erfüllt, kann der Hersteller damit aufgrund der Vermutungswirkung in der erforderlichen EU-Konformitätserklärung bestätigen, dass sein Produkt die entsprechenden Sicherheitsziele der Niederspannungsrichtlinie einhält. Die EU-Konformitätserklärung ist Basis für die CE-Kennzeichnung des entsprechenden Produkts.

Die CE-Kennzeichnung ist nicht als Qualitätssiegel oder Prüfzeichen zu betrachten. Durch die CE-Kennzeichnung signalisiert der Inverkehrbringer in eigenem Ermessen nur, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass dieses Produkt diesen Anforderungen entspricht.

Das heißt, Normen konkretisieren die grundlegenden Anforderungen einer verbindlichen Vorschrift, hier die Sicherheitsziele einer europäischen Richtlinie.

Redaktionelle Hinweise:

Die Inhalte dieser Seite erschienen erstmals im JOKER Magazin 01/2018 und beschreiben den Stand zum Zeitpunkt der Ersterscheinung.

Die im Text aufgeführten Normen zur Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung können Sie im VDE VERLAG erwerben.

Zum VDE VERLAG

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